Abhandlungsobrigkeit
Abhandlungsobrigkeit
die für die Verlassenschafts-Abhandlung zuständige Behörde
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sondern die des mortuarii halber entstandene rechtführungen bloß allein zwischen denen grundherren und abhandlungsobrigkeiten obgeschwebet haben1756 Wien/Chorinsky,Mat. V 89 (Abschr. 430f.)