Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abhandlungsinstanz

Abhandlungsinstanz

Instanz für die Verlassenschafts-Abhandlung
  • in betref des veränderungs- und totenpfundgelds dahin haubtsächlich beschehen wolle, daß von denen abhandlungsinstanzien, der sterbfall a 3 xr. vom gulden, nur allein von denen verlassenschaftsmobilien des verstorbenen ... solle genohmen werden
    1756 Wien/Chorinsky,Mat. V 84
unter Ausschluss der Schreibform(en):