Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abhandlungsobrigkeit

Abhandlungsobrigkeit

die für die Verlassenschafts-Abhandlung zuständige Behörde
  • sondern die des mortuarii halber entstandene rechtführungen bloß allein zwischen denen grundherren und abhandlungsobrigkeiten obgeschwebet haben
    1756 Wien/Chorinsky,Mat. V 89 (Abschr. 430f.)