Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abhauen

durch Hauen abtrennen
I Teile vom menschlichen Körper
  • 1 das Haupt
    • -- daher kurz eine Person abhauen: köpfen
  • 2 die Gurgel, den Hals
  • 3 Glieder
    • a Straftat
    • b Strafe. Abgehauen wird insbesondere folgendes
      • α meist die Hand
      • β dazu ein Fuß oder beide
      • γ der Arm
      • δ der Daumen, nach Waldweistümern
      • ε die Schwurfinger
      • ζ auch die Zunge
II die Beine von Wildbret, als Polizeimaßregel gegen überlanges Feilhalten
III Bodenerzeugnisse
  • -- häufig beim Überhang und Überwuchs
IV Schiffsteile oder Ladungsstücke, ein Havereifall
V Grenzzeichen
VI das Gericht, dh. ursprünglich das dazu gehörige Gestühl oder sonstige Gerät