Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abhuldig

abhuldig

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gegnerisch
vgl. Abholdin
  • weill der tempelherrn profess under andern keuschheit zu halten innhielt, wardt täglich durch der tempelherrn abhuldigen dem gemeinen mann eingebildet, dass nicht alle ding bey denn tempelherrn keusch weren
    16. Jh. HallChr. 203
unter Ausschluss der Schreibform(en):