Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abkäufer

Abkäufer

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seit 15. Jahrhundert; nur hd.; überwiegend ab(e)kaufer, daneben seit dem 16. Jahrhundert abkeufer 
jemand, der einem anderen etwas abkauft (im Sinne von abkaufen (I 1)), der Käufer - ganz gewöhnlich durch pron. poss. in Beziehung zum Verkäufer gesetzt
  • ... welchsz schogk groschen meyn arm mann meynem abekauffer alle jar jerlich uff Michaelis reichen vnd antworten sal
    1496 Altenburg/MittOsterland 5 (1862) 448
  • solchs alles sal unserm abkeufer und gleuber an keinem stucke ... abbruch nicht brengen
    1517 KahlaUB. 82
  • also daß bei kauf, tausch und veränderungsfällen seine abkäufer, oder wer solche güter ... an sich bringen möchte ...
    1555 Weißenstadt/ArchOFrk. 16, 3 (1886) S. 196
  • item verkauft ainer grunt und poden, varunts und anligunts guet und begert von seinem abkaufer, der zallung halben porgschaft ze thain, auf tag und weil die abkauften gueter zu bezallen
    16. Jh. Seitenstetten/ÖW. IX 745
  • ... abkhaufer verbottenen wildbräts ...
    16./17. Jh. OÖLTfl. I 1, 8 S. 49
  • würde [ein fremder Fischer] seine fische ausser den müllendam verkauffen, vndt obgesatzte gebühr nicht entrichten, derselbe soll nebst dem abkeuffer mitt wihlkürlicher straffe beleget
    1637 Berlin/Fidicin IV 412
  • ... es ligt nicht bey dem willen des käuffers ... ob er dem abkauffer das aberkauffte gut wider ablösen und an sich bringen lassen wolle oder nicht, sondern er muß ihm solches wegen der bedingten widerlosung nolens volens erfolgen lassen
    1721 Bluemblacher 113
  • dem abkauffer das gerechte gewicht entziehen
    1724 CAustr. IV 204
  • welcher dem anderen geldschulden abkaufen ohne des schuldners einwilligung dem abkäufer zu bezahlen usw. 
    1791 GraubdnRQ. II 334 [s. Abkauf Ib 1 am Ende]
  • Schirmer,KaufmWB. 3
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