Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abkehrschein

Abkehrschein

  • jedem bergarbeiter oder aufseher ist bei seinem austritte ein abkehrschein [entlaßschein] auszufertigen
    oJ. ÖBergG § 208
  • Scheuchenstuel 3
  • Veith,Bergwb. 6
unter Ausschluss der Schreibform(en):