Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abkehrschein
Artikel davor:
Abkauf
Abkaufbrief
abkaufen
Abkäufer
Abkäuferin
(Abkaufpfennig)
Abkaufung
Abkehr
abkehren
abkehrig
Abkehrschein
vgl.
abkehren (I 3),
Abkehrzettel
- jedem bergarbeiter oder aufseher ist bei seinem austritte ein abkehrschein [entlaßschein] auszufertigenoJ. ÖBergG § 208
- Scheuchenstuel 3
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- Veith,Bergwb. 6
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Abkehrung
Abkehrzettel
abkennen
(abkennig)
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(Abkiesung)
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