Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1abladen
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- Vom Lastgeld sind befreit die, so da fueren sement und zu Helsingør abladen zu unserm behuf1582 CCDan. II 242
- jeder handelszmann ... soll die Waren, zuvor er sie von dem wagen abladet, dem herrn stadtrichter anzudeuten schuldig sein1649 Güns/MHungJurHist. V 2 S. 225 Art. 24
- solle von keinem schiff ... und andern güetterwägen ... nichts abgeladen werden, ehe ... das mauthbüchl fürgewiesen1659 WienMautO. 14
II
verladen
- da jemand das ganze schiff befrachtet oder abladet, ist der schiffer nicht befugt, ... einig anderes gut in des schiffes raum einzunehmen1727 PreußSeeR. III 45
- Gutzeit,Livl. I 10
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- Gutzeit,Livl. Nachtr. I 9
- Schirmer,KaufmWB. 3
- SchweizId. III 1060
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