Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ablöser
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Rentenschuldner, der die Rente zurückkauft
vgl.
Ablösung (I)
- wann ... ein ewiger zinß abgeloͤßt vnd widerkaufft wirdt, so ist im selben fall der zinßherr dem abloͤser oder widerkaͤuffer verbunden, die brieffliche vrkunden ... neben gebuͤrlicher quittung herauß zu geben ... dann im selbigen fall, auch wann die brieffe nicht mehr verhanden, sol sich der abloͤser vnd widerkaͤuffer an nottuͤrfftiger quittung begnuͤgen lassenFrankfRef. 1578 II 7 § 11 [vergleiche 15. / 16. Jahrhundert FreibDiöcArch. 27, 279]Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit