Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ablösgeld
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Einlösungssumme
vgl.
Ablösung (II)
- ablösung und widerkauff der von denen weltlichen gestifft und verkaufften guͤter, daß solche ... moͤgen abgeloͤst und wieder verkaufft werden, welche ablößgelder aber von denen geistlichen zu des fundatoris intention ad pias causas angelegt werden sollen1580 Suttinger,Consuet. 7Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)