Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ablösig
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Nebenform ablösing
I
Gegensatz: unablösig, ewig
tilgbar, rückkäuflich, Eigenschaft von Grundlasten, insbesondere von Renten und Rentenbriefen
tilgbar, rückkäuflich, Eigenschaft von Grundlasten, insbesondere von Renten und Rentenbriefen
- ist jeglichs pfundt geltes ablösig vnd widerköffig mit zehen pfundt gutter Heidelberger pfennige1408 FreibDiözArch.2 6 (1905) 134
- alle gült und zinss, sie syen öwig oder ablösig1493 TübStR. 34
- man solle für ligens gut halten ... grund und boden, ewige zinsbriefen ... ablösige zinsbriefen1697 GraubdnRQ. III 99Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- dass bei einem kauff um ligende güter alle darauf hafftende sowol ablösige als unablösige beschwerden und schulden ... in dem kauffbrief deutlich vernamset werden sollen1762 BernGS. 1762 S. 52