Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ablösung

Ablösung

ältere Formen: abelôsung(e), abläsung, schweiz. ablosi(n)g, nd. abeloisunge, afflôsunge, nl. afloissinghe 
vgl. Burgrecht, Kaufsablösung, Wiederablösung

I Aufhebung von Grundlasten durch Kapitalzahlung, Tilgung des Renten- oder Schuldbriefes; sodann die Zahlung, Abzahlung selbst, wodurch die Grundlast aufgehoben oder auch nur eine einzelne fällige Rentenschuld erfüllt wird. In den Agrargesetzen des 19. Jh. die Beseitigung der bäuerlichen Grundlasten gegen Entschädigung des Grundherrn durch Landabtretung, Kapital oder Rente
II
Einlösung insbesondere von Metallen (Einwechslung), Pfändern, verfallenen oder veräußerten Sachen gegen Zahlung, Rückzahlung, Abfindung, meist auf Grund eines Anrechtes
  • vnser voygtie vnsers marcgrauenthumbs Lusicz ... von euch zu lösen: nu sind uns yezund sachen, doran vns macht gelegen ist, angestossen, derhalben wir sulche ablosunge diszmals zu thune verhindert werdden
    1460 UrkGeschBöhm. 230
  • ich schwerr, das ich alles gold so fuͤr und fuͤr in dem waschwerch meiner verwesung und huetmanschaft gewaschen wirdet ... in die abloͤsung vnd wechsl antworten ... will
    1532 SalzbBergO. 38r
  • 1532 SalzbBergO. 38v
  • welches auch S.L. pfandweiss biss zue der ablösung und freiung in besitzung haben magk
    1538 Lünig,CJFeud. II 39
  • wann ... der fiscus das gut eingezogen, ist er den freunden der ablösung statt zu thun schuldig
    1550 Walther,Tract. VII 4
  • ablösung und widerkauff der von denen weltlichen gestifft und verkaufften güter, daß solche gestiffte ... güter durch die befreundte der stiffter mögen abgelöst und wider verkauft werden
    1580 Suttinger,Consuet. 6
  • wann ainem gegen die darstreckhung einer ... sumen gelts die fruchtnießung einer weingarten ... auf etlich jhar verschrieben wär und schuldner wolte solchen grunt vor endung deren jhar wider an sich lösen, wäre glaubiger solicher ablößung stattzuthuen nit schuldig
    1599 NÖLREntw. Tl. II Tit. 16 § 13
  • anno 1477 ist zur ablesung der stätt, schlösser vnndt ligenndte guetter von khayser Friderich zu lechen begert wordten 300 fl.
    1652 SteirGBl. 5 (1884) 19
  • wann der selbstmörder ... kinder verlost, so solle denenselben ... die helffte ... deß völligen guets ... das übrige aber denen landtgerichtsherrn zuefallen, jedoch denen grundtherrn die abläsung der grundstuck bevorstehen
    1659 NÖLTfl. II Art. 69 § 4
  • soll ... die ablösung allein umb den landsbreuchigen werth des eingezogenen gutts ... bevorstehen ... wofern aber in bestimbter jahrsfrist keine außlösung beschiht ...
    ÖstExekO.1671 311
  • dieweilen die ablösung deren contrabantirten waaren denen delinquenten zugelassen ist
    1695 Wien/CAustr. III 387
  • NÖLREntw. Tl. I Tit. 34 § 4
-- übertragen: Eintreten des Näherberechtigten in den Vertrag
  • ablösung der teusch und anderer contract
    16. Jh. Thurn an der Gader/ÖW. V 673
-- Zugrecht
III Befreiung von Personen
  • E.G. dazumal in ablösung der unterthanen, so ein hochl. landschaft ... wegen hinterstelliger steuern eingezogen gehabt, etlich hundert gulden pfant- und strafgelt nachgesehen
    1597 AktGegenref.2 I 237
  • NÖsterr./ÖW. VIII 559
IV Ablösungssumme, Ersatzleistung, Abfindung
  • nimbt er aber mehr, so ist er ein handt oder 5 fl. zu ablesung dem grundherrn verfallen
    1574 Pöltenberg 82
  • daß die credit-partheien ... bei nicht erfolgter betzalung oder nicht überkommender ablösung umb die gerichtliche exekution anruefen
    1717 Chorinsky,Mat. I 185
  • alles ... gold und silber ... ins münzamt Hall ... gegen gebührende ablösung geliefert werden solle
    oJ. VorderöstBO. Art. 34
V Ablösungsrecht
  • da einer einem güter ablösen will ... sein brauch und herkommens, daß die acker 8 tag ... nach Petritag abgelöst wirden ... wäre es aber, daß ... die acht tage ... verschwinden ... ist die ablösung dann verlaufen und der inhaber dann nicht schuldig solch geld von ihm anzunehmen
    1596 Breidenbach nr. 8 S. 88
  • der zinsmann spricht, ez si wedirkouf, und mutit abelosunge noch der brife lute
    oJ. EisenachRb. III Art. 117 S. 755 [vgl. EisenachRb. III Art. 104 S. 379]
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):