Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abmäßigkeit
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Giebigkeit
- [ausgekaufte Bauerngüter] sollen außer der diensten, zinsen und abmeßigkeiten, so zum lehen gehörig, vor erb und eigen gehalten werden1596 Lünig,CJFeud. II 335Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)