Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abmalen

abmalen

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I abgrenzen
II (als verfallen) bezeichnen
  • sein beste schwein affmalen to behoeff meines herrn
    oJ. GrW. III 124
III
ein Schandgemälde veröffentlichen
  • in andern steten will ich ihn [den säumigen Schuldner] fein abconterfeihen und abmalen 
    1587 BrandenbSchSt. II 85