Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abmalen
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Abmachung
abmähen
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abmahnlich
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II
(als verfallen) bezeichnen
III
ein Schandgemälde veröffentlichen
- in andern steten will ich ihn [den säumigen Schuldner] fein abconterfeihen und abmalen1587 BrandenbSchSt. II 85
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