Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abmauten

abmauten

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I Maut zahlen
  • [die Müller] sollen nach den viertl abmauthen, damit sie auch der stadt den müllzinsz können raichen
    1649 Güns/MHungJurHist. V 2 S. 228
  • solle von keinem schiff ... nichts abgeladen werden ehe das mauthbüchl ... fürgewiesen und ordentlich abgemauttet worden sey
    1659 WienMautO. 14
II mit Mautforderungen behelligen
  • aniezo ... wehre zu Medling in Österreich ein mauth aufkhumben, welche den eysenobman zu Steyer gehörig sein solle, Georg Pruneysen aber solche in bestandt verlassen, welcher inhaber sie arme leüth nach belieben, ja dergestalten abmauthe, dass sie von einem eingehandleten emer weinn 40 kr. ins landt herein zahlen müessen
    1683 SteirGBl. 4 (1883) 85
unter Ausschluss der Schreibform(en):