Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abmeiern

abmeiern

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den Meier vom Gute vertreiben
  • daß der meiger, wen er seinem guetshern in dreyen jahrenn die zinse nicht entrichtet, sich selbst ipso jure abgemeigert habe
    1584 Gesenius,Meierrecht I Beil. 19
  • kein burger soll den andern hinderlistig abmeyern der güter
    1597 PeineStat. 255
  • wehre es auch sache, dass jemandt den andern affmeggerte weder seinen willen
    1737 Grupen,Disc. 834
  • ist jedoch das gut einmal vermeiert, so kann er den meier, ... wegen ... religionsveränderung nicht abmeiern 
    1803 Gesenius,Meierrecht II 385
  • GrW. IV 650
unter Ausschluss der Schreibform(en):