Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abmeiern
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den Meier vom Gute vertreiben
- daß der meiger, wen er seinem guetshern in dreyen jahrenn die zinse nicht entrichtet, sich selbst ipso jure abgemeigert habe1584 Gesenius,Meierrecht I Beil. 19Faksimile - in Google Books
- kein burger soll den andern hinderlistig abmeyern der güter1597 PeineStat. 255Faksimile - in Google Books
- wehre es auch sache, dass jemandt den andern affmeggerte weder seinen willen1737 Grupen,Disc. 834Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ist jedoch das gut einmal vermeiert, so kann er den meier, ... wegen ... religionsveränderung nicht abmeiern1803 Gesenius,Meierrecht II 385Faksimile - in Google Books
- GrW. IV 650
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