Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abnähren

abnähren

verpflegen
  • kauft sich jemand bey dem gute mit wissen und willen des grundherrn dergestalten ein, daß man ihn lebenslänglich dabey abnähren lassen muß, so heißt es eine einleibschaft
    1756 CMax. IV 7 § 29
unter Ausschluss der Schreibform(en):