Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abnähren
Artikel davor:
(abminnen)
Abmittlung
(abmorden)
abmüßigen
abmustern
Abmusterung
abmuten
abmutscharen
Abmutscharung
Abnahme
abnähren
verpflegen
vgl.
abpfründen
- kauft sich jemand bey dem gute mit wissen und willen des grundherrn dergestalten ein, daß man ihn lebenslänglich dabey abnähren lassen muß, so heißt es eine einleibschaft1756 CMax. IV 7 § 29Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)