Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abnahme
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Abnahme
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fries. ofnôme, mhd. abenâme
I 1 a
Entziehung
- de ademptione legatorum. von abnom vnd hintrag der legaten1520 Murner,Inst. 64vVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1519 - in DRQEdit
I 1 b
geschäftlich: Bezug
- die streitig gemachte abnahme des bieres und brandteweins betreffend, so haben impetranten den bierzwang impetraten zugestanden1725 Klingner I 609Faksimile (ca. 87 KB)
- der käufer trägt die kosten der abnahmeoJ. AllgHGB. Art. 351
I 1 c α
Abgabe
I 1 c β
Einnahme, Ertrag
- tha ofnoma fon butere anda korne1200 Richthofen,WB. 958Faksimile - in Google Books
I 1 c γ
Einziehung
- bei straf und abnahm [des schädlichen Weideviehs]1680 WürtLändlRQ. I 476Faksimile (ca. 52 KB)
I 2 b
Entgegennahme
- abnahme der cämmerey rechnungen1724 MittKönigsberg 2 (1910) 198
- die gemeinderechnungen verfertigt, ... bey deren abnahme auch gegenwärtig ist1773 Rödlitz/MittSchulg. 1 (1891) 149
- CDSiles. 27 S. 295
I 2 c
Abnahme eines Eides von dem Schwörenden, Vornahme eines Vertrages
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dann auch Verleihung eines Rechtes gegen Eid
- um die abnahm des burgerrechts anzusuchen1741 Lahner,Samml. 159Faksimile - in Google Books
II
das Ab-, Weggenommene, der Raub
- ihm zu wiedererstattung des abnahms anhalten1569 Butzbach/Diefenb.-Wülcker 13 [ebenda öfter]Faksimile (ca. 187 KB)