Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abnahme

Abnahme

fries. ofnôme, mhd. abenâme 

I Ab-, Wegnehmen

I 1 eines Gutes

I 1 a Entziehung
-- Raub
I 1 b geschäftlich: Bezug
  • die streitig gemachte abnahme des bieres und brandteweins betreffend, so haben impetranten den bierzwang impetraten zugestanden
    1725 Klingner I 609
  • der käufer trägt die kosten der abnahme 
    oJ. AllgHGB. Art. 351
I 1 c gesetzlich

I 1 c α Abgabe
  • schiffe ... frey von allem zoll und abnahme passieret
    1692 BremPolO. 15
I 1 c β Einnahme, Ertrag
I 1 c γ Einziehung
I 2 eine Verpflichtung

I 2 a Abnahme eines Examens
I 2 b Entgegennahme
-- ordnungsmäßiger Empfang
I 2 c Abnahme eines Eides von dem Schwörenden, Vornahme eines Vertrages
-- dann auch Verleihung eines Rechtes gegen Eid
II das Ab-, Weggenommene, der Raub
unter Ausschluss der Schreibform(en):