Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abnehmen/Abnehmen

her(ab)-, wegnehmen
A transitiv
    I allgemein
    • 1 herunternehmen
    • 2 einen Teil von einem Ganzen nehmen; oft ohne Objekt; hernehmen
      • -- "Das Abnehmen ist ein Institut des Prozessrechts. Es dürfte sich bei demselben um eine mit prozessualer Wirkung versehene Kündigung einer unbefristeten Forderung handeln" Rosenthal,Beitr. 280 [Erklärung DRW: jemanden um Schuld auspfänden]
      • -- speziell: aus einer Herde nehmen, schlachten
    • 3 jemandem etwas wegnehmen, dh.
      • a Abgaben, Steuern, Strafgelder einziehen, Pfand nehmen
      • b Leute absetzen
        • -- die Würde nehmen
      • c örtlich, zB. die Hände nach dem Eide von dem Kreuze, von der Reliquie herabnehmen
    • 4 widerrechtlich, gewaltsam wegnehmen
      • a Geld und Gut
      • b Leute gefangennehmen
        • -- vertreiben
    II figürlich
    • 1 ein Gesetz, Gewohnheit, Vorrecht usw. aufheben, zurücknehmen
      • -- Kauf rückgängig machen, aufheben
    • 2 befreien von einer Last, Verpflichtung, eine Strafe tilgen, von einem Amt entbinden; dispensieren, abstehen von
      • -- aufheben
      • -- einen Rechnungsteller entlasten
      • -- einen Antrag tilgen durch Ablehnung, etwas abschlagen
      • -- einen Rechtsfall durch Vergleich beilegen
      • -- jemanden entschädigen, schadlos halten, ihm eine Schuld oder einen Schaden abnehmen, eine Schuld sühnen
      • -- ein Pfand, eine Schuld einlösen
    • 3 einen Vorwurf, eine Schuld abnehmen
      • a durch Aburteilung, Rehabilitierung
      • b durch Bürgschaft, Verteidigung
      • c etwas ahnden, wiedervergelten, büßen (durch Bestrafung, Buße)
    III abziehen, verkürzen
    • 1 etwas herabsetzen, z. B. eine Schuld, einen Termin; Wert verringern
    • 2 jemanden verkürzen, schädigen
    IV etwas übernehmen (nach Prüfung), abkaufen
    • -- Handgelübde, Eid abnehmen
    • -- Huldigung entgegennehmen
    • -- Gruß annehmen, erwidern; Bescheid tun, als Zeichen der Versöhnung
    • -- einen Rat annehmen, (sich) zureden (lassen)
    V aufnehmen, protokollieren
    VI etwas entnehmen, schließen aus etwas, annehmen
    • -- beweisen
B intransitiv
    I abnehmen, geringer werden
    II Schaden haben
    III Absatz, Kunden haben
C reflexiv
    I sich von einem Vorwurf, einer Anschuldigung befreien (meist durch Eid)
    II in Verfall geraten, abnehmen an Wert
das Ab-, Wegnehmen
I die Tätigkeit
  • 1 gesetzlich
    • a Einziehung
    • b die Ableistung des Eides
  • 2 widerrechtlich: Raub, Schädigung
II der Zustand
  • 1 Schaden, Mangel, Rückgang, Verfall, Not, Bankrott
  • 2 Aufhebung, Tilgung, Vergessenheit