Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abnützen
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I
durch 'Abnutz' tilgen
- Verpfändung des Vermögens bis die 50 ℔ [Schuld] abgenützt sind1311 ZWirtFrk. 9 (1871/72) 467
II
durch Nutzung vermindern
- die varenden güeter, die mit täglichem brauch verschlissen, abgnützt und verzert1573 TirolLO. 1573 III 6Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
III
ausnutzen
- SchweizId. IV 892 [und allgemein]
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