Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abordnen
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erst nhd.
mit Auftrag, Vollmacht entsenden; Grundbedeutung: einen aus einer Mehrheit von Personen mit Mandat absondern
mit Auftrag, Vollmacht entsenden; Grundbedeutung: einen aus einer Mehrheit von Personen mit Mandat absondern
vgl.
Abgeordnete
- auf solches erschraken wier die abgeordneten botten, und begerten ess sollten seine fürstliche gnaden ... mit unss red halten, denn wir gewalt hätten mit seiner fürstlich gnaden zuo tädingen1512 AppenzUB. II 2 S. 466 nr. 64Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die abgeordnete fürstliche räthe16. Jh. Ellissen,Einbeck 26
- wenn vil auss unsern land-officirern und land-rechtssitzern anderstwohin abgeordnet und zugleich auff eine zeit abwesend wären: so soll ... kein Urteil im landtrecht geschöpfft ... werden1627 CJBohem. V 2 S. 69Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- wöllen wir euch zu commissarien ... abgeordnet haben1630 AktGegenref.2 II 863
- dass der richter, nach dem er den armen sünder ... dem freymann übergeben hat ... jemandts abordne, welcher acht gebe, dass das urthl geschöpftermassen vollzogen werdeNÖLGO. 1656 I 51 § 4Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nachmals ist er von dem lande Crain an den keyser in botschafft abgeordnet1689 Valvasor,Krain III 1 S. 44Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- Leopoldus ... ward ... als kayserlicher ambassadeur nacher Rom abgeordnet1727 Hoheneck I 574Faksimile - in Google Books
- jener eigentlich ein abgeordneter richter, judex delegatus, genennet, der um einen besonderen rechtshandel zu entscheiden das richterliche amt erhaltet1752 Greneck 28 (§ 46)Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- zween à praeside abordnende commissariosoJ. ÖKonsulGO. 13
- FreibDiözArch.2 5 (1904) 174
- SteirGBl. 4 (1883) 80 [und öfter]
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auch schlechtweg: schicken
- zum offtermaell vermircht, das etzliche des gerichtz abschewlich ihre weiber darhin abgeordnet oder auch darhin mit sich gefuhrt1571 Richter,Paderb. I Anh. 141Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster