Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abordnen

abordnen

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erst nhd.
mit Auftrag, Vollmacht entsenden; Grundbedeutung: einen aus einer Mehrheit von Personen mit Mandat absondern
  • auf solches erschraken wier die abgeordneten botten, und begerten ess sollten seine fürstliche gnaden ... mit unss red halten, denn wir gewalt hätten mit seiner fürstlich gnaden zuo tädingen
    1512 AppenzUB. II 2 S. 466 nr. 64
  • die abgeordnete fürstliche räthe
    16. Jh. Ellissen,Einbeck 26
  • wenn vil auss unsern land-officirern und land-rechtssitzern anderstwohin abgeordnet und zugleich auff eine zeit abwesend wären: so soll ... kein Urteil im landtrecht geschöpfft ... werden
    1627 CJBohem. V 2 S. 69
  • wöllen wir euch zu commissarien ... abgeordnet haben
    1630 AktGegenref.2 II 863
  • dass der richter, nach dem er den armen sünder ... dem freymann übergeben hat ... jemandts abordne, welcher acht gebe, dass das urthl geschöpftermassen vollzogen werde
    NÖLGO. 1656 I 51 § 4
  • nachmals ist er von dem lande Crain an den keyser in botschafft abgeordnet 
    1689 Valvasor,Krain III 1 S. 44
  • Leopoldus ... ward ... als kayserlicher ambassadeur nacher Rom abgeordnet 
    1727 Hoheneck I 574
  • jener eigentlich ein abgeordneter richter, judex delegatus, genennet, der um einen besonderen rechtshandel zu entscheiden das richterliche amt erhaltet
    1752 Greneck 28 (§ 46)
  • zween à praeside abordnende commissarios
    oJ. ÖKonsulGO. 13
  • FreibDiözArch.2 5 (1904) 174
  • SteirGBl. 4 (1883) 80 [und öfter]
-- auch schlechtweg: schicken
  • zum offtermaell vermircht, das etzliche des gerichtz abschewlich ihre weiber darhin abgeordnet oder auch darhin mit sich gefuhrt
    1571 Richter,Paderb. I Anh. 141
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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