Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abpassen

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Gelegenheit abwarten, ausnützen
  • verbotten ... aus dem walt die holtzöpfel zu tragen; nachdeme aber so erlaubet sein wirdt, solle der burger die inleuthe, umb solches abzupassen, nicht mit heraus nehmen
    1746 Ungar-Altenburg/MHungJurHist. V 2 S. 496