Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abpfeifen
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mnd. afpîpen
das Ende einer Festlichkeit, eines Marktes oder dergleichen durch die Stadtpfeifer kundgeben
das Ende einer Festlichkeit, eines Marktes oder dergleichen durch die Stadtpfeifer kundgeben
- den avent, do it begunde to schemeren [dämmern], pipeden se af bi dem pipenborne, do moste malk ingan1474 Brandis,Diarium 30, 6
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