Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abritt
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vgl.
Abreitgeld
- wenn wir ... ihrer [der Reuter] weiter nicht bedürffen, sondern sie verurlauben, so soll der abritt wie der anritt mit ihnen abgerechnet und bezahlt werden1570 Reuterrecht/Lünig,CJMilit. 59Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)