Abruf
Abruf
I
Wertherabsetzung
I 1
allgemein
I 2
Herabsetzung des Münzwertes, Einziehung von Münzen
-
der buratgwerb möge by dem abruf des gelts nit bstahn1622 Zürich/SchweizId. VI 683 [und öfter] Faksimile
II
Wegruf
II 1
Kauf auf Abruf; Abrede, daß der Käufer den Zeitpunkt der Lieferung dem Verkäufer bestimmen soll. Allgemein in der neueren Handelssprache
vgl.
Abforderung
-
wenn über die lieferung von rohrgeweben verabredet ist: "es soll geliefert werden im laufe des sommers nach unserem abruf", so muß der käufer nach handelsgebrauch so zeitig abrufen, daß die lieferung noch im sommer ausgeführt werden kann1911 Zander u. Fehmarn, DanzigerHandelsgebräuche² (1912) 249
- Zander u. Fehmarn, DanzigerHandelsgebräuche² (1912) 20
- Zander u. Fehmarn, DanzigerHandelsgebräuche² (1912) 22
- G. Zander, Kauf auf Abruf/GruchotsBeitr. 52 (1908) 304ff.
II 3
Abruf geben, Einhalt gebieten
vgl.
Einhalt
-
wenn man steuer sammelt und genug gesammelt hat, muss man "en abrueff gën"oJ. SchweizId. VI 683 Faksimile