Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abrufen
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Abruf
I öffentlich verkünden, ausrufen (lassen). Da dies meist von einem erhöhten Standpunkte (Kanzel, Kirchenstufen, Gantstein usw.) aus geschieht, so hat ab in manchen Fällen die noch erkennbare Bedeutung hinab. Mitunter ist an ein Herabrufen (aber nicht örtlich, nach unten hin, sondern übertragen: von einer Liste herablesen) zu denken
- 1 allgemein
- 2 jemanden für zahlungsunfähig erklären
- 3 das Eheaufgebot verlesen; vgl. das in Tirol mundartliche (von der Kanzel) abischmeissn für "verkündigen"
- 4 verkünden, daß etwas ab (gemindert, ungültig, abgeschafft, zu Ende) ist
II weg- (und zu sich) rufen
- 1 aufrufen, errufen
- 2 abspenstig machen (Diener, Mieter, Kunden usw.)
- 3 abfordern, eine Ware abrufen
- 4 entfernen, vom Amte, vom Posten
- 5 zurückrufen, vom Herrn gesagt, der seinen weggezogenen Hörigen in Anspruch nimmt
- 6 soweit es sich beim Münzabruf (abrufen I 4 b) um ein Einziehen durch die Ausgabestelle handelt, ist hier darauf zu verweisen
- 7 Einhalt gebieten, einem Handwerker, der mit einer bestellten und angefangenen Arbeit nicht fortfahren soll