Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abschälen

abschälen

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von einem Baum: die Rinde entfernen, entrinden
  • abschälen der bäume ... bey straffe verboten
    1646 CJVenatorio-Forest. III 28
  • wenn einem ein pottweide würde abgeschelet, was dessen seine strafe seyn soll? der solches thäte, dem soll man den bauch aufschneiden und nehmen seine darme heraus ... kann er dasselbe verwinden, so kan die weide es auch verwinden
    1720 Schaumburg/GrW. III 309
unter Ausschluss der Schreibform(en):