Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abschatzung

Abschatzung

, Abschätzung

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nl. afschatting 

I Minderung
  • wäre der khaufer dem einstehunden umb die verursachte abschätzung ... nit genuegsamb, so steth ... demselben bevor an der khaufsumma sovil als dieselbe abschätzung beträgt bei gericht ... zu verpieten
    1599 NÖLREntw. II 2 § 34
  • Oberndorff,Moratorium 65
II Einziehung, Enteignung
  • abgestraffet und mit abschätzung ihrer häuser angehalten
    1749 ÖW. IX 95
  • die landesmitglieder ... mitelst abschäzungen deren gütern in den betrangtesten stand versezet
    18. Jh. Chorinsky,Mat. V 295
III
  • da aber ein glaubiger durch einen wöhrloß-brief, oder gar durch die abschatzung den possess der güther ... erlanget hätte
    1627 BöhmLO. L 25
  • so ... einer wegen einer schuld ... gründe zur erbschaft ... abschätzen, und nach der abschatzung, zu der letzten herrschung es kommen liesse
    oJ. BöhmLO. K 11
  • von der einführung und abschatzung aller guͤter
    oJ. Lünig,CJFeud. II 226
  • Wehner,Obs. 4
IV [neu]
  • abschatzung bedeutet in den boͤhmischen rechten den dritten pfennig des kaufschillings einer erbschaft
    1798 RepRecht I 102
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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