Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abscheiden

das Grundwort scheiden, soviel als "sondern, trennen" bedeutend, hat zu vielen fortlebenden Rechtswörtern, wie Bescheid, Entscheidung, Schiedsgericht, Ehescheidung, Abschied, verabschieden, den Stoff geliefert. In der Verbindung mit der Adverbialpräposition ab-, die den ursprünglichen Sinn zu einem völligen Trennen oder Absondern verstärkt, gehört es überwiegend dem geschichtlichen Recht an
I intransitiv
  • 1 sich von einem Ort wegbegeben
  • 2 der örtliche Begriff ins Geistige übertragen: aus dem Leben weggehen, sterben
    • -- bei den Mystikern sehr beliebt, um die Lossagung eines Menschen von allem Äußerlichen auszudrücken
  • 3 Loskommen von einer Anklage oder Strafe
    • -- ebenso wie scheden in gleichem Sinne gebraucht wird
  • 4 sich von jemandem trennen
  • 5 auch der Wechsel in Besitzverhältnissen mit demselben Wort bezeichnet
  • 6 Abgang aus einem Amte
II transitiv
  • 1 Sachen räumlich voneinander trennen
    • -- begrifflich unterscheiden
  • 2 wegnehmen
  • 3 Personen, insbesondere Hauskinder beim Verlassen der Hausgemeinschaft vermögensrechtlich abteilen
  • 4
  • 5 im Gebiete des Eherechts
  • 6 Dienst- oder Untertanverhältnisse verlassen
  • 7 wie scheiden (scheden) in den Urteilsformeln der Gerichte für "erkennen, urteilen" (zB. Haenel, decis.coss. Goslar [1862] passim) verwendet wird, so auch abscheiden: einen Streit entscheiden, sei es als Schiedsrichter, sei es als Richter
    • -- zu übersetzen: und erkannte ihm das ab
  • 8 besonders liebt die mittelalterliche Rechtssprache das Ergebnis einer Beratung, den Abschluß einer Versammlung mit abscheiden zu bezeichnen. Gemeint ist eigentlich: in einer Zusammenkunft haben sich die Teilnehmer über gewisse Punkte geeinigt und dann getrennt. Der letzte Akt, das Auseinandergehen (recedere), hat zur Bezeichnung des Ganzen geführt. Erst im 15. Jh. in diesem Sinne häufiger bezeugt, war das Wort schon früher in Gebrauch, wie lat. Urkunden, die das deutsche Wort durchscheinen lassen, zeigen
    • -- in demselben Sinn wird auch recedere verwendet
  • 9 abscheiden mit Akkusativ der Person und Genitiv der Sache heißt soviel als jemanden von etwas abbringen
  • 10 sonder afsceden ohne Aufhören
  • 11 abscheiden kann auch den Sinn von ausschließen, gewinnen und so in der allgemeinen Gefährdeklausel verwendet werden