Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abschichten

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abteilen, abfinden, dh. mit einem Teil des Vermögens von der künftigen Erbschaft ausschließen
  • das der abgeschichte bruder do kegen nicht reden mochte
    1436 Stobbe,Beitr. 118
  • Eheleute sollen macht ... haben, ihre güter ... einander rechtmässiger weise zu geben, ohne ... wiederrede ihrer rechten erben, darunder auch die abgeschichtete kinder voriger ehe mit begriffen seyn sollen
    1740 (1601) MünsterPolO. 13
  • Gutzeit,Livl. I 16