Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abschied
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(abscheid, abescheit, abberscheed, afscheit, avescheit)
I
Vermögensteilung
- daz er ein abescheit und deillunge mit sinen kinden duwe1454 Loersch,Ingelh. nr. 314 S. 372
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Aufteilung eines Gesellschaftsvermögens
- von entrichtung der gesellschafter auff abschied der gesellschaft nach abred derselben. nach dieser Überschrift im Text: so sich endet die gesellschaft, so sollen die gesellschafter außgericht werden nach abred u. beding derselben gesellschaft. ist nichts ausgemacht, soll ein yeder nach marckzal oder anzal nemen u. empfahen parschaft, pfenwert u. schuld. stirbt ein Gesellschafter und wollen die überlebenden und die Erben des verstorbenen die Gesellschaft nicht fortsetzen, soll es mit dem abschyedt des abgegangen erben desgleichen gehalten werdenNürnbRef.(1479/84) XXX 8Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
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der bei dem Abschied gewährte Vermögensteil, Abfindung
- hirmede schal desulve unse gemal, de tidt dat wy liven und leven, einen gentzlichen avescheit hebben örer entheltnisse1491 Urk. H. Wilhelms v. Braunschweig/Erath, Tractat v.d. Erbtheilungen 90
- [von den beiden Brüdern, Landgraf Heinrich und Ludwig von Hessen] welchen das frawigen [Elisabeth v. Meißen] kore, der solte herr und regierer im lande sein, und der ander solte sich lassen benügen mit einem abschied1520 Joh. Nohe v. Hersfeld, HessChronik/Senckenb.,Sel. V 432
- dass die wittwen und wittwer, so sich in den bauerhof gefreyet, wann kinder vorhanden, nur den so genannten abschied oder alten theil bekommen1742 CCHolsat. I 156Faksimile - in Google Books
- 1905 RGZiv. 60 S. 49f.
- SchleswHWB. I 11
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- SchleswHWB. I 81
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bei dem Wechsel in Besitzverhältnissen (abscheiden I 5) dafür erhobene Abgaben mit Abschied bezeichnet
- ist aber das ein kauf geschicht auf widerlosung etlicher jar, so sol man mit aufschid und abschid geben und nemen verziehen, pis das disselbiges jar verschinen16. Jh. Tegernsee/ÖW. V 15, nr. 2 I
II
das Scheiden der Personen voneinander ist von Formen begleitet; der Abschied wird gegeben und genommen
- Paulus ... machet ... seinen abschied mit den bruͤdernLutherbibel(1534) NT fol. 90v (Apostelgesch. 18, 18)
- Lutherbibel(1534) NT fol. 56r (Luk. 9, 61)
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es wird etwas zum Abschiede, um die Erinnerung an den Abscheidenden zu erhalten, gegeben
- das er [Gf. Heinrich von Fürstenberg] vns testamentiert, vermacht vnd zu rechtem eigen zu einem valete, letz und abscheidt nach disem zit geben vnd zugeordnet hat stellgelt, mesßgelt ...1485 FürstenbUB. IV (nr. 49)
III 1
Gesinde
- wann bißweilen die herrschaften auch denjenigen dienern, die sich nit der gebůr nach verhalten, dannoch guete abschid geben ... aber hierdurch andere herrschafften verführt werden, also sol fürterhin ein yeder seinem diener keinen andern abschid geben als allein der warheit u. seinem verhalten allerdings gemeß, auch solchen abschid nicht allein mit seinem insigel oder petschafft fertigen, sonder zu verhütung alles betrugs sich noch darzu mit aignen handen underschreibenBairLR. 1616 S. 657 (IV 10, 2)Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- schriftlichen abschied1810 PreußGesindeO. 171
III 2
im Hörigkeitsverhältnis
- wer sich hie nider will richten ..., der soll kuntschaft bringen von seiner herrschaft, da er vor gewesen ist, das er ein redlichen abschid than hab16. Jh. ÖW. IX 639Faksimile (ca. 51 KB)
- welcher man oder knab weibet und sein ungenossame nimbt, der bessert unseren gn. heren 5 gulden Baßler wehrung für ihren insitz u. soll gleich alsobald seiner frawen abscheid u. ledigzahlung der leibeigenschaft aussbringen1611/1654 Farnsburg/BaselRQ. II nr. 635 Art. 88 S. 138
- wegen der erb-unterthänigkeit ... sollen die fräwliche personen gute acht haben ... dasz sie sich mit keinem zur ehe vermählen, der seines abschiedes keinen schein hättePreußLR. 1685 II 4
- da der abtzug bey herrn und unterthan richtig, so ist der herr schuldig, dem unterthan ... ein schriftlichen und landtsgebreuchigen abschiedt zu gebenoJ. NÖLTfl. I 2 B. 8 Tit. § 4
- PreußLR. 1685 IX 2 S. 369
III 3
im Handwerk
- welcher ... die zunft zum ross zu kaufen begert, der soll zuvorderst seine mannrecht u. abscheyd ... anzeigen15. Jh. FreiburgZftO. S. 7Faksimile - in Google Books
- es soll auch ein ider gesell von seinen meister einen ehrlichen und redlichen abscheit nhemen1578 Riga/Stieda-Mettig 477Faksimile (ca. 41 KB)
III 4
im Soldatenstande
- zum dritten sollen die soldaten schweeren, dass sie ... auch nicht wollen ihren abschied nehmen ohne geheiß und befehl des namhaften fürsten1508 K. Maxim I. Articuls-Brieff/Lünig,CJMilit. 3Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der junge hertzbruder aber entledigte sich mit 30 reichsthalern, davor ihm sein capitain einen ehrlichen abschied gab1669 Grimmelshausen,Simplic. I 201, 1
- 1672 Lünig,CJMilit. 123
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- es ist beliebet worden, das dimissionsgeld, welches diejenige reuter dragoner und mousquetiers, so sich im lande häuslich besetzen, mithin ihrer krieges-dienste erlassen seyn wollen, für ihren abschied zu erlegen, wieder auf den vorigen fuß zu krieges-zeiten zu setzen, derogestalt daß ein reuter u. dragoner 10 thaler, ein mousquetier aber 20 thaler für seinen abschied zu erlegen ...1728 HannovRegierungsausschreiben/BrschwLO. III 3 S. 175
- wer von dem regiment, darunter er gehöret, ohne abschied heimlich davon läufft, dessen name soll krieges-gebrauch nach öffentlich an die justitz geschlagen ... werden1736 HannovKriegsart. Art. 123/BrschwLO. III 3 S. 32
- ein verächter gottes u. seines heiligen wortes soll bey dem regimente nicht geduldet, sondern ohne abschied davon gejaget werdenoJ. BrschwLO. III 3 S. 2
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Abschied bildet den Gegensatz zum Willkomm. In den Zuchthäusern wurde damit die Prügelstrafe bezeichnet, die den Sträflingen bei Einlieferung und Entlassung zuteil wurde
- 1794 Lenel,BadRVerw. 196
- mit ... zuchthausarbeit nebst willkommen und abschied bestraft werdenoJ. HannovGesetzsamlg. 1825 Abth. 3 S. 84
- Wächter, Zuchthäuser 90ff.
III 5
Entlassung aus dem Dienste des Staats, der Gemeinde, der Kirche
- ein jeder radtsfreund, weil er in leben, sofer er alters oder anders eerlichs abscheids auß dem radt komen, ist frei alles dorhuttens, wachens, frönens1526 Mosbach/OStR. I 590Faksimile (ca. 61 KB)
- innerhalb eines jahrs hundert ducaten pro cautione stellen oder sein abscheit zu begehren1726 Kierdorf/Koeniger,SendQ. 51
- die beiden angebogenen abschiedsgesuche der zeitigen bibliothekare Grimm gehen an das oberhofmarschallamt wegen besorgung der ausfertigung der flachen abschiede1829 Verfügung des Kurfürsten Wilhelm II. v. Hessen/Albert Duncker, die Brüder Grimm (1884) S. 68 [nach dem Original der Landesbibliothek zu Cassel]
- ihme sein abscheit gegebenoJ. Koeniger,SendQ. 50
- ob der landesherr ohne erhebliche ursachen seinen bedienten den abschied zu geben befugt ist?oJ. Strube,RBed.2 III 144
III 6
auch ohne das Vorliegen dienstlicher Verhältnisse wird jemandem das friedliche Scheiden aus einer Stadt von der Obrigkeit bescheinigt
- dem bruder Jacob von Großglogau bezeugt der Nürnberger Rat, daß er mit predigen u. anderm nach laut seiner legacion u. gewalts ettliche zeit bei uns geubet u. seinen abschaide redlich u. erberglich widder von uns genommen hat1468 NürnbChr. IV 304 A. 1
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Zeugnis über das Verhalten des Abscheidenden
- 1587 WürtLändlRQ. II 296
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- item so iemandt im rhat zum burgermeister, undergang und messer zu ziehen, desgleichen mannrecht und abschied ehrlichen verhaltens zu erkennen, tritt ein schultheiß ab1588 Bruchsal/OStR. I 930Faksimile (ca. 227 KB)
- das ... richter und rath ... in markt Varau mit ihren aigenen habenden markt insigil alle geburtsbrüef abschidt und kundschaften ... färtigen sallen1603 Vorau/ÖW. VI 117Faksimile (ca. 51 KB)
- keinen holden ohne ... fürbringung gueter abschüet oder kuntschaft aufnemben1664 Pütten/ÖW. VII nr. 17 S. 85 Note
- keiner soll eingelaßen werden, er habe dann sein ehrliche kuntschaft und abschiet fürzuweisen1667 Speising/ÖW. VII 664Faksimile (ca. 38 KB)
- Ende 17. Jh. Gars/ÖW. VIII 761
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- van ainen abschüdt oder kuntschaft auf pärgäment 6 ß, auf papier 4 ß17. Jh. Weiz/ÖW. VI 199Faksimile (ca. 38 KB)
IV
Entscheidung eines Rechtsstreits durch gerichtliches Urteil oder Ausspruch einer Verwaltungsbehörde; auch durch den Schied eines Schiedsrichters
- kannst du aber uber all dein vleiß, die partheyen nit richten [gütlich vergleichen], so gibe deins guetbedunckhens den partheyen ain abschid; wöllen aber sy von bayden oder ainem thail den abschid nit annemen, so zayg in an, wölhe parthey wölle, die möge solher sachen halber von dir auff N. tag ain bericht gen hof empfahen, und was der ortt weitter geschafft werd, dem wölst du undterthenig volziehung thun1531 LaijischeAnzeigung A vv
- wie wol ich pfleger allerlay mitl den partheyen fürschlůg, so hab ich doch solchs in der güet mit irem willen nit richten mögen, darauff inen disen abschid geben ... solhen abschid nam Früeauf [der Kläger] in der haubtsach zu danckh an ..., aber Flaischman [der Beklagte] beschwert sich solchs meines abschids zum höchsten und pat deßhalben aller handlung schriftlichen bericht an e[wr] f[ürstl.] g[naden] zu geben1531 LaijischeAnzeigung A vv
- auf das groß clagen u. schreien gefiell dem pfaffen zu abschid von einen erwern rath traf der Rat gegen den Pfaffen den Entscheid1541 Regensburg/BayrStChr. 185Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zur Abschneidung der freventlichen Appellationen bewilligt der Kaiser, es solle niemand von sr. liebde regimenten gütlichen abschieden u. decreten in den sachen ... lauterlich u. unzweifflich befunden, weder an uns ... oder unser kayserl. cammergericht nicht appelliren, ... sondern dieselben urtheilen erkänntnüssen decreten u. gütlichen abschiede gantz kräfftig u. mächtig seyn1559 Lünig,RA. I 1 S. 674
- darup de verordneten weddehern beyden parten dessen affscheidt gegeven1567 Lübeck/Wehrmann,Zftr. 169Faksimile - in Google Books
- will seine churfürstl. gnaden einen irrevocablen abscheid selbst geben1590 Ledebur,Arch. XVI 204
- wann ein abschid bey den undergerichten ergangen u. die verlustigte partey in gebürender zeit von denselben an den fürstlichen hofrath oder regierungen nit gewaigert [appelliert, eigentlich sich regen] soll auff anruffen der obsigenden partey die vollziehung solches abschids geschehenBairLR. 1616 S. 52 (summar. Proceß X 1)
- wann ein partey abschrifft eines ergangnen abschids oder beschaids begertBairLR. 1616 S. 462Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- copia eynes furstlichen gegeben abscheitesoJ. BrandenbSchSt. I 5 nr. 8 [eine wie es scheint spätere Überschrift, denn die Urk. selbst (v.1423) nennt sich einen ,entscheidebrief". Für die nicht urteilmäßige Erledigung eines Rechtsstreits durch einen Pfleger oder Richter wird seit Ende des Mittelalters in manchen Gegenden A. im Sinne eines gerichtlichen Vergleichsvorschlages verwendet]
- zu abschied gebenoJ. BrandenbSchSt. II 661. 680 [später gewöhnlich zu bescheid [beschiedt] geben (ebd. 684. 687)]
- dazu:oJ. Stölzel,GelRspr. II 657
- A. Stölzel, Geding und Appellation, Hof, Hofgericht und Raete, Abschied und Urteil (Berlin 1911) 40
- Stölzel,GelRspr. II 411ff.
- Stölzel,GelRspr. II 509
- Stölzel,GelRspr. II 735ff.
- Rosenthal/ZRG.2 Germ. 31 (1910) 538
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V
abschlägige Antwort
- se beden wol um geleyde / aber des wart neyn affscheyde15. Jh. Schichtspiel/BrschwChr. II 150 V. 1502
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fruchtlos zu Ende gehen
- darmidde de termyn u. gerichtsdagh synen affscheit genomen1503 BrschwChr. II 528Faksimile - in Google Books
- sein also die geschickten mit stumpen abscheide, weile sie ysz weiter nicht brengen mochten, vom rothause ... gegangen1515 GörlitzRatsAnn. I/II S. 380Faksimile - in Google Books
VI
Abrede, Vereinbarung
- makeden dar ein avescheit mit Grotekoppe1492 Brandis,Diarium 115, 23
- so oͤverst jemandt ane vorloͤff unde baven voͤrwoͤrde unde affscheit ein perdt lenger rith, so moth he dat perdt so gut wedder tho ruͤgge averantworden, alse jdt was, do he idt annahm1593 JütLow.3 III 54 § 3Faksimile (ca. 125 KB)
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die letzte Abrede
- item herr Jobst Haller sol sein abscheidt von unserm herrn dem keiser genomen aufzeichnen1475 NürnbChr. IV 429 A. 4
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Plan, Vorhaben
- wy kemen tor Vinenborch, alse de klocke to negen was, so unse avescheit wasoJ. Brandis,Diarium 157, 37
VII
am Schlusse einer Beratung wird deren Ergebnis in einer Urkunde zusammengefaßt: dat avescheident (abscheiden II 8) oder die Abscheidung (II) wird zum abschied, einem im Lauf des 15. Jh. üblich werdenden Worte. Außerhalb des Rechtsverkehrs scheint es ungebräuchlich
- abescheid des tages nativ. Joh. ao 45 von der bebeste wegen1445 Janssen,RKorr. II 1 S. 82 nr. 121Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wullet uns auch abescheid und verhandelunge des vorgeschriben dages ... mit diesem unserm boten schriben1450 Neustadt/Janssen,RKorr. II 1 S. 109 nr. 166Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nachdem im abschid, Martini verlassen, unter andern begriffen ist, daß zwischen haubten u. gliedern frid gehalten werde1467 RAbsch. I 219Faksimile (ca. 83 KB)
- wo wir unsern verlassen abschid hinder uns verendern; ... lassen wir es bleyben, wie wir abgeschieden sind nach laut des receß1472 AlbrAchillesMerckB. 20Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ain abschid ist zu Rewtlingen durch gemain hawptlewt und rath des punds im land zu Schwaben auff dem gehalten tag zu Rewtlingen verfasst in nachvolgender maynung1488 UrkSchwäbBund. I S. 16Faksimile - in Google Books
- als sich zu vorgehaltenen reichstägen begeben, daß die abschied je zu zeiten dem rechten original nicht gleichförmig gedruckt u. verkauft worden, wollen wir, daß diesen abschied dieses gehaltenen reichstags niemand drucken soll, es werd dann durch Andresen Rücker, mayntzischen und des reichs handlung secretarien, dem drucker das besiegelt original angezeigt1526 RA. v. Speyer/RAbsch. II 279 § 30
- hat man alhie ainen grossen rhat gehapt von des abschedts wegen, den anzunemen oder abzuschlagen; darauf ist das mer weit worden, daß man den abschidt nit soll annemen1530 AugsbChr. V 393, 26
- uber soviel handlung, reichstag / uber viel abschied und zusag / uber unser ehrlich erbieten / mit gwalt und schwert wider uns wüten1546 HistVolksl.(Lilienc.) IV 316 V. 421ff.
- Kaiser Karl V. verlangte von Magdeburg den reichs abscheiden nach zuleben1550 MagdebChr. II 35, 21
- es werde dem abschid von Bern nicht nachgelebt1879 EidgAbsch. III 1 S. 54
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das Verkehrsleben, so auch die Hanse, zog internationale Ausdrücke vor; hier war nicht Abschied, sondern Rezeß üblich, zuerst 1354 HanseRez. I 1 S. 151 nr. 192 ob. unter abscheiden. Dann auch ,abscheid u. receß" verbunden
- nachdem zufolge des von der allgemeinen hansestete abgesandten zu Lubeck beschloszenen abscheides u. reces ein ehrbar rath allhie zu Luneburg dem ampt der laknmacher allhier befohlen1598 LünebZftU. 256Faksimile (ca. 153 KB)