Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abschiedsbrief

Abschiedsbrief

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-scheids- 

I Scheidebrief
  • Octavianus pat, daß er [Tiberius Nero] seiner frawen gab libellum repudii, das is ein abschidbrief 
    15. Jh. NürnbChr. III 36, 8
II Entlassungsurkunde
  • es solle kein gruntherr seinem unterthan den abschietbrief vorhalten
    1573 NÖLTfl. Tit. 25 S. 39
  • welcher knecht ... abschid, dem soll sein herr ain pastpart und abschidbrief zu geben schuldig sein
    TirolPolO. 1573 Bl. 23, 1
  • nachdem viel frembde einkömmlinge in unser stadt, sonderlich in keller u. buden einschleichen ... da dieselbige unbekannt wären, wollen wir sie vor etliche unsere verordneten fodern lassen, ursachen ihrer ankunft, auch woher sie kommen, wie sie abgeschieden ... mit allem fleiß erforschen laßen, und da sie ... gnugsame abschiedsbriefe fürlegen, sollen sie allhie geduldet werden
    1577/83 LünebRef. 805
  • diejenigen, so sich erst von andern orten hieher sezen wellen, sollen sich erstlich bei ainem pfleger alhie erzaigen und daselbst ire abschied- oder kundschaftbrief fürlegen
    1585 Wartenfels/ÖW. I 161
  • frembde oder ohnbekandte personen ... sollen eher nicht aufgeruffen [zur Ehe aufgeboten] werden, sie haben dann zuvorderst von ihrer obrigkeit einen loß- und abscheids-brieff 
    1711 Nassau-KatzenellenbLO. II c. 3 § 7/Nahmer I 206
  • ein neuer Handwerksmeister soll sein geburts- und abschiedsbrieff der zunfft verlesen und hören lassen
    oJ. Heidelberg/OStR. I 529
III Vertragsurkunde
IV Schreiben zur Beförderung einer Appellation, vom Unterrichter an einen Oberrichter gerichtet
  • von dieser urtheil als beschwert ... appelliere und beruff ich mich an meinen gnedigsten herren oder seiner churfürstl. gnaden verordnet hofgericht u. bitt mir apostell und abscheidsbrieff mit zu theilen
    1534 MainzUGO.(Saur) 12r
  • 1555 Jülich/Maurenbrecher I 180
  • so ain parthey durch gesprochne endurteyl sich beschwerdt zu sein befünde u. davon appellirn wollt, mag sie solchs alßpald nach eröffnung der endurtl in sitzendem gericht mit lebendiger stimm fürnemen u. apostolos oder abschidbrief pitten
    NürnbRef. 1564 X 2 (S. 54b)
  • bericht ist ein schreiben, darinnen ein unter-richter dem ober-richter meldet, daß von ihm appelliret worden ... man theilet solchen in 1. den bericht an sich selbst, der mit refutation der gravaminum abgefasset wird, und die reverential-aposteln, da solches nicht geschicht, und welche man auch abschieds-brieffe nennet
    1738 Hayme 41
  • KölnSprsch. 37
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