Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abschiedsteuer

Abschiedsteuer

  • die nachsteuer nachschuß oder abschiedgeld belangende, wann ein bürger oder bürgerin vor- und aus der stadt an andere orth, daselbst zu wohnen sich begeben u. deswegen ... sein haus- und hoff ... verkauffen u. das kaufgeld anders wohin wenden wolten, derselbe oder dieselbe sollen von hinnen nicht gelassen werden, sie haben sich denn solcher verkaufung liegender güther wegen mit dem rathe der abschiedts- und nachsteuer abgefunden
    1658 Gera/GeraStR. 179