Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abschiedwein

Abschiedwein

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Gebühr der Parteien, an die Beamten für Ausfertigung von Bescheiden oder Urteilen gezahlt
  • wiewol unsern pflegern, richtern ... mermals verpotten ist, das sy von den partheyen, so sy die zu verhör für sy beschaiden, kain vorder viertel wein, als sy es nennen ... darumb nemen sollen, so ist dem Verbot wenig bisher gelebt, so daß sie nit allain von der vorderung die vorderkandl, sonder auch abschiedwein begern und nemen und dannoch die sachen ... gütlich nit verhörn ... sonder auffschieben...; seien demnach mit unser landtschafft zu rath worden: das nun füran kainer unser ambtman ... von ainicher vorderung abschieds oder vertrags wegen ainichen vorder- noch abschiedwein, ehr- noch täding-viertel mer nemen, ... es wurde dann ain sach gütlich durch sy vertragen oder endtlich verabschiedt, alßdann soll yede parthey dem pfleger, richter oder castner ... 20 pfenning u. dem gerichtsschreiber 10 pf. ... zum abschied geben
    BairLO. 1553 II 2, 1
  • BairLR. 1616 S. 444 [wiederholt den Text von 1553 mit einigen Änderungen]
unter Ausschluss der Schreibform(en):