Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abschießen
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I
- mit einem dilen snelle daz houbt man im ab schoz [abhieb]oJ. Wolfdietrich II D VI 12, 2
- v.Amira,Todesstrafen 125
II
- so viel und lang ländereyen haben, als man mit einem pfeil abschiessen [erreichen] kannoJ. Bremen/Pufendorf IV app. 74Faksimile - in Google Books