Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abschiffen
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Abschießstatt
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nl. afscepen, -sceipen; seit 15. Jahrhundert
I
einschiffen und absenden
- ok mach eyn yslich copman vp unde af schepen1368 Danzig(Hirsch) 279Faksimile (ca. 158 KB)
- des sollen auch die kaufleute in der zeit, so durch die verordnete frachtherren bestimpt, ihre güter abschiffen1591 HansSchiffO. 11Faksimile - in Google Books
- auf gelder, die auf abgeschiffte oder abzuschiffende güter geliehen werden, mag der geber zum vollen versichern lassen1766 PreußAssekuranz- u. HavereiO. § 133
- zum abschiffen umladenoJ. PreußAssekuranz- u. HavereiO. § 159
- KölnSprsch. 38
III
abladen
- von den frembden sollen die dreger nemen fur allerlei thonnen guts ufzuschiffen fur igliche last zwene groschen und vier groschen wider abzuschiffen1559 StettinTräger 321
- SchleswHWB. I 82
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