Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abschlagen
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I sinnlich
- 1 abhauen durch Schlag oder Hieb
- a Bäume fällen, Holz schlagen
- -- ohne Objekt
- b Pflanzen abhacken, mähen
- c Glieder vom Leibe abhacken, im Friesischen scheint nur diese Bedeutung von abschlagen nachweisbar
- α insbesondere den Kopf abschlagen, enthaupten
- β Hand, Finger, Fuß abhauen
- γ jemandem Haut und Haar abschlagen, dh. am Pranger zu Haut und Haar strafen
- δ erschlagen, töten
- -- bei Tieren: schlachten
- d abbrechen
- -- zweifelhaft bleibt der Brauch der Hirten von Loßburg und Rod
- e Zapfen abschlagen um Weinschank unmöglich zu machen
- 2 abtrennen (ohne Zerstörung)
- 3 wegschaffen
II übertragen: vermindern
- 1 weglassen
- 2 abziehen, der Gläubiger ist Subjekt!
- a vom Kapital
- b insbesondere technisch im Gesinderecht
- c im Pfandrecht zur Unterscheidung der Satzungsarten
- d beim Forderungsnachlaß
- 3 selten ist der Schuldner Subjekt
- 4 aufrechnen
- 5 beim Münzwechsel berechnen
- 6 den Kaufpreis ermäßigen
- 7 im Preis oder Wert sinken
III zurückweisen
- 1 jemandem absagen (feindlich)
- 2 aus dem Sinne schlagen, ausreden
- 3 im Rechtsverkehr
- a Erben ausschließen
- b verweigern, ablehnen
- α Termin, Wahl, Bitte, Pflicht
- -- mit Genitiv?
- β insbesondere in Graubünden: sich der Pfandnahme widersetzen
- γ Erbschaft ausschlagen
- δ sehr häufig: Recht weigern
- ε regelmäßig im Prozeß
- -- anno 1615 unterscheidet Wehner,Obs. 2 als fundamentalen Gegensatz im Verwaltungsstil: "auf für gebrachte narrata abgeschlagen" = Sachentscheidung, aber: ist sein begehren abgeschlagen = Abweis nur wegen Formmangels
- 4 rückgängig machen
- 5 dauernd abschlagen, dh. verbieten
IV losschlagen, verkaufen