Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abschrecken
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Abschoßberechtigte
abschoßfrei
Abschoßfreiheit
Abschoßgeld
Abschoßrecht
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abschrecken
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I
durch eingeflößte Furcht etwas abnehmen
- das freulin wolt mir gelt abschreckenoJ. AugsbChr. II 140Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- AugsbChr. II 17
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- DWB. I 109
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II
durch Furcht von etwas abhalten
- von unziemlichen bösen leben ... durch vorgesetzte straff abzuschröcken für hochnotwendig befunden1625 FreibDiözArch. 27 (1899) 321
- die vollziehung dieser angedrohte nstrafe ... würde andere abschrecken1756 QHambSchiffahrt 504
III
Wild (Hasen) aufscheuchen
- 1511/1613 SchwäbWB. I 65
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- gemeinen laithen ist verboten den kleinen wildprät ... mit schiessen, nächtlichen abschreckhen, zain richten usw. nachzugehen1599 NÖLREntw. V 165 § 6