Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abschreiten
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II
übertragen: von etwas abgehen
- kan nicht finden, daß a jure feudali ... solle können ... im urtheilen abgeschritten werden [usw.]1759 Wenckebach,JusTheelachticum 28 Anm. aFaksimile - in Google Books
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