Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abschwöreid

Abschwöreid

Schwur bei Amtsentlassung
  • wenn ein substitut seins diensts wieder erlassen wurt, so soll er den eyd, den er geschworen, wider abschweren: alles was er werendem ... dienst geschriben, gelesen, gesehen und gehört ..., ... bei dem abschwereyd im geheimen ... in sein grub hinein verhalten
    15. Jh. GengenbachStB./GengenbachStB. 15
unter Ausschluss der Schreibform(en):