Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abspeisen

abspeisen

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  • dass er bey so hungers noth ... von bürgern täglichs von hauss zu hauss biss herbst solt abgespeist ... werden
    1611 Eltville SchulO./MittSchulg. 3 (1893) 102
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  • DWB. I 122f.
unter Ausschluss der Schreibform(en):