Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abspringen
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- möchte der erste keüffer abspringen oder des kauffs hinder sich gehnWürtLR. 1555 S. 166Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- keinem teil erlaubt ... die weinkaufskosten zu zahlen und von dem beschlossenen kontrakt abzuspringen oder aber daher ... abzuspringen, weil der auffruff noch nicht beschehen wäroJ. NaussauLO. I 4 § 3/ZRG. 13 (1878) 254 Anm. 124Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Schirmer,KaufmWB. 5
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