Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Absprung
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Absprößling
Abspruch
Abspruchstag
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Absprung
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nd. afsprunk
I
Rücktritt
- bitt mich das böst zu thun, damit er nur um den halben thail möchte bezalt werden ... uf disem halben absprung begab ich mich zu ime in ladenoJ. SchwäbWB. I 70
II
Ausweg
- moste de coͤpman eyn etlick vor zin part vorsen wesen, eynen affsprunck to findende, der sententien mit lyve unde gude entlastet to blivende1498 HanseRez.3 IV 106
III
- ein absprung von einem reichsgericht an das andere ist, wann eine sache bereits an einem besagten reichsgerichte anhängig ist, dessen ohnerachtet eine deren parthien eben solche sache an dem anderen reichsgericht gleichfalls einklaget1774 Moser,JustizVerf. I 504 [2. Buch 9. Kap.: Von dem #absprung| von einem reichsgericht an das andere]Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- CJBavJud. I § 16
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IV
Erbschaft
- mine husfruwe weit alrede oren afsprung na utwisinge eines vorsegelden breves1493 NdJb. 43 (1917) 66
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(abspüren)
(abstaben)
(Abstall)
(Abstallung)
Abstamm
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abstämmen
abstammlich
Abstammung