Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abstreifung
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von Weidetieren: Auf fremde Grundstücke Geraten; Weiden auf fremdem Grund
- [bei betreten der wisen durch roß-, stier- oder rintvich] hat der küehirt ... macht und gewalt abzutreiben, selbiges in pfantstal ... zustellen ... unzt von jedem ... rintvich drei kreizer pfantgelt geraicht wird, und da dergleichen firsei und verderbliche vorez und abstraifung zu mermahlen volgen wurden, sollen die pfantgelter toplt bezalt werden1674 (Hs.) Tirol/ÖW. II 281Faksimile (ca. 51 KB)
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