Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abtakeln
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rechtserheblich als Pflicht der Schiffsleute und Voraussetzung für die Beendigung ihres Dienstverhältnisses
- 1561 DänSeeR. 33
- sobald ein schiff gelöschet, muss das schiffs-volk das schiff ... abtackeln, auf den lieg-platz bringen, und fest machenoJ. Langenbeck,SeeR. 44
- Österr. SeeREntwurf 1840 § 259
- Schwed.-Pomm. SeeR. 1805 Abt. 1 cap. 24 § 1
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