Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abtilgung

Abtilgung

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  • wenn ein meister ... ein ... verbrechen veruͤbet, und von der obrigkeit desswegen abtilgung oder nachlass erhalten
    1740/53 ÖstVerordn. I S. 209
unter Ausschluss der Schreibform(en):