Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abtreiber
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Abtreiber
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Nebenformen abtrieber, nl. afdrijver
I
Ackerbauer in fremder Gemeinde
- Stallaert I 47
Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
II
wer sein Näherrecht ausübt
- ist der bezahlte termin alsbald zu geschehen gesetzt worden, sollen dem naturlichen abtreiber 14 tage dero genzlicher entrichtung zu thun frei stehen14. Jh. Pellenz/GrW. VI 632Faksimile (ca. 298 KB)
- 1571 SolmsLR. II 12, 15
- das der abtreiber bey eiden betheuwre, das er die abtrifft mit seinen pfenningen und vor sich thue1589 LuxembW. 191Faksimile - in Google Books
- so einem abtrieber nach der handt erbar und redtliche ursachen fur fielen. darumb er das abgetriebene kauffgutt nicht behalten kundt, solle ime dasselbig wider zu verkauffen hierdurch unbenommen ... sein1600 Walch,Beitr. III 330
- 1713 TrierLR. XX § 2
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