Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abtreiber

Abtreiber

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Nebenformen abtrieber, nl. afdrijver 

I Ackerbauer in fremder Gemeinde
II wer sein Näherrecht ausübt
  • ist der bezahlte termin alsbald zu geschehen gesetzt worden, sollen dem naturlichen abtreiber 14 tage dero genzlicher entrichtung zu thun frei stehen
    14. Jh. Pellenz/GrW. VI 632
  • 1571 SolmsLR. II 12, 15
  • das der abtreiber bey eiden betheuwre, das er die abtrifft mit seinen pfenningen und vor sich thue
    1589 LuxembW. 191
  • so einem abtrieber nach der handt erbar und redtliche ursachen fur fielen. darumb er das abgetriebene kauffgutt nicht behalten kundt, solle ime dasselbig wider zu verkauffen hierdurch unbenommen ... sein
    1600 Walch,Beitr. III 330
  • 1713 TrierLR. XX § 2
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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