Abtrittsordnung
Abtrittsordnung
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dem übermäßigen Austreten entgengenzuwirken beschloß der Rat 1796: in zukunft sollen alle glieder eines collegii, welche in einer sache zu sprechen und nach der abtrittsordnung nicht abzutreten haben, sitzen bleibenoJ. BaselRQ. I 2 S. 589 Anm. 387 Faksimile