Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abtrittsordnung

Abtrittsordnung

  • dem übermäßigen Austreten entgengenzuwirken beschloß der Rat 1796: in zukunft sollen alle glieder eines collegii, welche in einer sache zu sprechen und nach der abtrittsordnung nicht abzutreten haben, sitzen bleiben
    oJ. BaselRQ. I 2 S. 589 Anm. 387
unter Ausschluss der Schreibform(en):