Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abundire
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abundire
habundire, abbundire, Herkunft strittig
Was ist se abundire? Grimm nimmt die Lesart der Heroldina auf, indem er a. als Korruptel preisgibt. Ernst Mayer liest se admundire "sich anmundschaften, in den Besitz des Mundiums setzen". Müllenhoff sieht in a. eine hybride Wortbildung, die auf germ. bundi zurückführt und erklärt sie als das Öffnen des königlichen Schreibens. van Helten setzt ein salfränkisches *bund in der Bedeutung Bündnis, Gemeindeverband voraus und vermutet ein Zeitwort *atbundian, sich dem Gemeindeverband anschließen, aus dem das galloromanische se a. entstanden sei. Diese Deutung empfiehlt sich am ehesten. Von got. gabundi aus ließe sich wohl ein mlat. se abundire gewinnen in der Bedeutung sich konföderieren, seinen Bund machen, sich in Bund geben. Der Ansiedler erklärt auf Grund des königlichen Privileges seinen Anschluß an die Gemeinde, von dem die Gemeindemitgliedschaft, insbesondere der Genuß der Marknutzungen abhängt.
Was ist se abundire? Grimm nimmt die Lesart der Heroldina auf, indem er a. als Korruptel preisgibt. Ernst Mayer liest se admundire "sich anmundschaften, in den Besitz des Mundiums setzen". Müllenhoff sieht in a. eine hybride Wortbildung, die auf germ. bundi zurückführt und erklärt sie als das Öffnen des königlichen Schreibens. van Helten setzt ein salfränkisches *bund in der Bedeutung Bündnis, Gemeindeverband voraus und vermutet ein Zeitwort *atbundian, sich dem Gemeindeverband anschließen, aus dem das galloromanische se a. entstanden sei. Diese Deutung empfiehlt sich am ehesten. Von got. gabundi aus ließe sich wohl ein mlat. se abundire gewinnen in der Bedeutung sich konföderieren, seinen Bund machen, sich in Bund geben. Der Ansiedler erklärt auf Grund des königlichen Privileges seinen Anschluß an die Gemeinde, von dem die Gemeindemitgliedschaft, insbesondere der Genuß der Marknutzungen abhängt.
Sachhinweis: Grimm, Vorrede zu Merkels Lex Sal. p. XLV. - Müllenhoff bei Waitz, Das alte Recht der salischen Franken 276. - Sohm, Fränk. Reichs- und Gerichtsverfassung 60. - Ernst Mayer, Entstehung der Lex Ribuaria 1886, 52, Anm. 99 - Geffcken, Lex Sal. Erläut. 124 - vanHelten/PBB. 25 (1900) 333f.
- si quis homine, qui aliubi migrare disponit et de rege habet cartas [andere Lesart praeceptum] et se alundiuit [andere Lesart habundivit, alundivit, abbundivit, abmundivit, habundavit] in mallo publico et aliquis extra ordinatione regis testare aut adsallire eum presumpserit ... sol. cc culp[abilis] iud[icetur] [wenn jemand sich irgendwo niederlassen will und dafür ein königliches Präzeptum besitzt und im Ding "se abundivit", soll derjenige, der ihn gegen des Königs Befehl durch rechtsförmliche Aufforderung oder durch Heimsuchung auszutreiben versucht, 200 Schillinge büßen]507/11 (nach 813) Lex Salica/Hessels-Kern Tit. 15, 4 (Cod. 8), Sp. 87 [vgl. die Paralleltexte; einzige Fundstelle. Cod. 1. 2. 5 bei Hessels lassen das se oder sibi bei a. vermissen. Herold hat: si aliunde ierit]